Allgemeine Geschäftsbedingungen Carpathia Recruiting

AGB Recruiting

Version vom Mai 2022

1 GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote von Carpathia Recruiting sowie mit Carpathia Recruiting abgeschlossener Verträge.

Die Tätigkeit von Carpathia Recruiting erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden sind für Carpathia Recruiting – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch – unverbindlich und werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Carpathia Recruiting schriftlich bestätigt werden.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge des Kunden, selbst wenn im Einzelfall nicht auf deren Einbeziehung hingewiesen bzw. deren Einbeziehung vereinbart wurde.

 

2 TÄTIGKEIT

Die Tätigkeit von Carpathia Recruiting beinhaltet die Personalvermittlung, insbesondere von Fach- und Führungskräften, auf der Grundlage von Anforderungsprofilen des Kunden und umfasst die Personalrecherche, die Bewerbervorauswahl anhand der Bewerbungsunterlagen, Kandidatenauswahl durch Interviews und Erstgespräche, die Erstellung von Kurzexposés relevanter Bewerber sowie die Absage nicht berücksichtigter Bewerber. Ein Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde einen bestimmten Zeitraum für die Personalvermittlung vorgibt.

Die Schaltung von Personalsuchanzeigen für den Kunden (Print oder Online), die Vornahme von Assessments, Aufmerksamkeits- oder Sozialkompetenztests, die Erstellung von Gutachten oder Persönlichkeitsprofilanalysen, etc. sind kein Bestandteil des Personalvermittlungsauftrags an Carpathia Recruiting und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung.

Carpathia Recruiting führt die Personalrecherche aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Kontakte bei Netzwerkpartnern und Informationsquellen (z.B. eigener Kandidaten-Pool, Datenbanken, Jobbörsen, Anzeigenauswertungen etc.) durch.

Während der Geltungsdauer des Auftrages erbringt Carpathia Recruiting die Vermittlungstätigkeit auf exklusiver Basis als alleiniger Personalvermittler, sofern im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.

Dem Kunden ist bekannt, dass die ihm zur Personalauswahl übermittelten Informationen von den jeweiligen Bewerbern stammen. Die Beiziehung polizeilicher Führungszeugnisse oder Betreibungs-/Bonitäts-Auskünfte, etc. auf Wunsch des Kunden, ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des Bewerbers möglich.

 

3 MITWIRKUNGS- UND NEBENPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde verpflichtet sich, Carpathia Recruiting die zur Durchführung des Vermittlungsauftrages benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und Carpathia Recruiting von Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Vermittlungsauftrag von Bedeutung sein können, auch wenn sie erst während der Tätigkeit von Carpathia Recruiting bekannt werden.

Es obliegt dem Kunden, übermittelte Informationen oder Unterlagen von Bewerbern auf ihre Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit zu überprüfen und ggf. Auskünfte über den jeweiligen Bewerber einzuholen.

Die Entscheidung in Bezug auf die Auswahl und Anstellung eines Bewerbers trifft der Kunde in eigener Verantwortung.

Kommt zwischen dem Kunden und einem von Carpathia Recruiting vermittelten Bewerber ein Arbeits- oder Dienstvertrag zustande, ist der Kunde verpflichtet, Carpathia Recruiting ohne Aufforderung unverzüglich, eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages einschließlich der Angabe des Brutto-Jahresgehalts sowie sämtlicher geldwerter Gehaltsbestandteile und Zusatzleistungen (siehe § 6 Ziffer 6 dieser AGB‘s) zu übermitteln.

 

4 VERTRAULICHKEIT DER BEWERBERANGABEN/ BEWERBUNGSUNTERLAGEN

Die dem Kunden von Carpathia Recruiting zur Verfügung gestellten Informationen und Bewerbungsunterlagen sind Eigentum von Carpathia Recruiting, vertraulich und nur für den Kunden bestimmt. Dritte werden in den Schutzbereich des Vermittlungsauftrages mit Carpathia Recruiting nicht einbezogen.

Der Kunde darf die ihm übermittelten Informationen und Bewerbungsunterlagen nur als Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Anstellung des Bewerbers verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist nicht gestattet.

Der Kunde schützt die ihm von Carpathia Recruiting übermittelten Informationen und Bewerbungsunterlagen durch geeignete Vorkehrungen vor Verlust, Diebstahl sowie einer unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte.

Die Weitergabe der von Carpathia Recruiting übermittelten Informationen und Bewerbungsunterlagen durch den Kunden an Dritte sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Carpathia Recruiting und des Bewerbers gestattet. Führt die unbefugte Weitergabe von Bewerbungsunterlagen durch den Kunden zu dem Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages des von Carpathia Recruiting vorgeschlagenen Bewerbers mit einem Dritten, ist der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision verpflichtet.

Nicht bzw. nicht mehr benötigte Bewerberunterlagen werden vom Kunden unaufgefordert an Carpathia Recruiting zurückgesandt.

Der Kunde stellt Carpathia Recruiting von sämtlichen Schäden oder Ansprüchen Dritter oder des jeweiligen Bewerbers frei, welche aus einer Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung resultieren.

 

5 VORBEWERBUNG

Hat sich ein von Carpathia Recruiting vorgeschlagener Bewerber bereits bei dem Kunden beworben (z.B. aufgrund einer Initiativbewerbung) oder führt der Kunde mit diesem Bewerber bereits Einstellungsgespräche, ist der Kunde verpflichtet, Carpathia Recruiting eine derartige Vorbewerbung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen schriftlich mitzuteilen und erforderlichenfalls nachzuweisen.

Erfolgt die Bekanntgabe einer eventuellen Vorbewerbung gegenüber Carpathia Recruiting nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß, erkennt der Kunde die Mitursächlichkeit von Carpathia Recruiting an einem späteren Vertragsabschluss an und kann sich in Bezug auf seine Verpflichtung zur Honorarzahlung nicht auf seine Vorkenntnis bzw. diese Vorbewerbung berufen.

Wird dem Kunden ein von Carpathia Recruiting bereits nachgewiesener Bewerber durch einen anderen Vermittler präsentiert, wird der Kunde diesen anderen Vermittler auf die durch Carpathia Recruiting erlangte Vorkenntnis hinweisen und die Inanspruchnahme der Vermittlungsdienstleitung dieses Vermittlers ablehnen.

 

6 VERMITTLUNGSPROVISION

Wird der von Carpathia Recruiting vorgeschlagene Bewerber nicht eingestellt, schuldet der Kunde keine Vermittlungsprovision.

Die Höhe der Carpathia Recruiting zustehenden Vermittlungsprovision ergibt sich aus dem zwischen dem Kunden und Carpathia Recruiting abgeschlossenen Auftrag.

Wird keine spezielle Vermittlungsprovision vereinbart oder erfolgt die Vermittlung im Rahmen der regulären Mandatszusammenarbeit, so gelten folgende Provisionen:
20% Provision bis zu einem Bruttojahresgehalt von 120‘000.- (basierend auf dem Bruttojahreslohn inkl. Boni und Sonderleistungen)
25% Provision bei einem Bruttojahresgehalt von 120‘000.- oder grösser (basierend auf dem Bruttojahreslohn inkl. Boni und Sonderleistungen)

Kommt während der Geltungsdauer des Auftrages von Carpathia Recruiting oder innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung zwischen dem Kunden und einem von Carpathia Recruiting vermittelten Bewerber ein Arbeits- oder Dienstvertrag zustande, entsteht der Vergütungsanspruch von Carpathia Recruiting. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeits- oder Dienstvertrag mit einem Tochter- oder Schwesterunternehmen oder einen sonstigen konzernangehörigen oder verbundenen Unternehmen des Kunden abgeschlossen wird.

Die konkrete Ausgestaltung des Arbeits- oder Dienstvertrages zwischen dem von Carpathia Recruiting vorgeschlagenen Bewerber und Carpathia Recruiting (z.B. Teilzeit, Zeitvertrag, freier Mitarbeiter, Arbeitnehmerüberlassung etc.) beeinträchtigt weder den Grund noch die Höhe der Carpathia Recruiting zustehenden Vermittlungsprovision.

Der Vergütungsanspruch von Carpathia Recruiting bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeits- oder Dienstvertrag vor Arbeitsantritt gelöst, gekündigt, angefochten oder aufgehoben oder kurzfristig bzw. vorzeitig beendet wird. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Carpathia Recruiting auf den vermittelten Bewerber hingewiesen hat oder der Kunde den von Carpathia Recruiting vermittelten Bewerber auf einem anderen Arbeitsplatz/Position als ursprünglich vorgesehen beschäftigt. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Kunden – auch nicht anteilig – auf Provisionsrückzahlung.

Bezugs- und Berechnungsgröße für die provisionsmäßige Vergütung von Carpathia Recruiting ist das Brutto- Jahreseinkommen des von Carpathia Recruiting vermittelten Bewerbers unter Einbeziehung sämtlicher geldwerter Gehaltsbestandteile und Zusatzleistungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni,

Tantiemen, Provisionen, Dienstwagen und Dienstwohnung, Versicherungen, wobei flexible Gehaltsbestandteile vom Kunden aufgrund bestehender Erfahrungswerte erforderlichenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen und Carpathia Recruiting mitzuteilen sind.

Auslagen von Carpathia Recruiting wie z.B. Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten (z.B. zu Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen) sowie Reisekosten von Bewerbern, welche Carpathia Recruiting getragen hat, sind gegen Nachweis vom Kunden zusätzlich zu erstatten.

Sollte innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Einstellungsdatum der Kandidat durch den Kunden gekündigt werden, selbst kündigen oder sollte der Arbeitsvertrag auf eine andere Weise beendet werden, wird sich Carpathia um eine einmalige Nachbesetzung für die entsprechende Position, ohne Honorarberechnung, bemühen.

 

7 ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Die Vermittlungsprovision ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages des Kunden mit dem von Carpathia Recruiting vermittelten Bewerber zur Zahlung fällig, andere Zusatzvergütungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung.

Bei der Vergütung von Carpathia Recruiting handelt es sich um eine Netto-Vergütung, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten ist.

Die Carpathia Recruiting zustehende Vergütung ist ohne Abzüge auf ein von Carpathia Recruiting anzugebendes Konto zu überweisen.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

8 HAFTUNG

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung hierfür wird ausgeschlossen, es sei denn, Carpathia Recruiting bestätigt die mündliche bzw. fernmündliche Erklärung schriftlich.

Die Vermittlungstätigkeit von Carpathia Recruiting entbindet den Kunden nicht von einer eigenverantwortlichen Überprüfung der Eignung des Bewerbers für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie der Bewerberangaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Dem Kunden ist bekannt, dass Carpathia Recruiting keine Recherchen hinsichtlich der Bewerber durchführt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.

Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, die aus einer fehlenden Eignung des vom Kunden angestellten Bewerbers resultiert, wird ausgeschlossen.

Im Übrigen besteht eine Schadensersatzpflicht von Carpathia Recruiting – sofern es sich bei dem Kunden um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung von Carpathia Recruiting auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungsbegrenzung.

 

9 VERSCHWIEGENHEIT

In Bezug auf Informationen oder Unterlagen, die Carpathia Recruiting in Zusammenhang mit der Durchführung des Vermittlungsauftrages vom Kunden erhält und von diesem als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet worden sind, unterliegt Carpathia Recruiting der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, sofern deren Bekanntgabe nicht zur Durchführung des Auftrags oder zur Weitergabe an Bewerber bestimmt oder erforderlich sind.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit entfällt, wenn und soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen nach Ziffer (1) allgemein bekannt werden, Carpathia Recruiting hiervon durch Dritte Kenntnis erhält oder durch ein gerichtliches Urteil bzw. eine behördliche Verfügung zur Bekanntgabe verpflichtet wird.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Auftrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

 

10 LAUFZEIT / KÜNDIGUNG

Der Vermittlungsvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

Durch die vorstehende Regelung bleibt für beide Vertragsparteien das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.

 

11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen oder Ergänzungen des Vermittlungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.

Sollte eine Regelung des Vermittlungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies deren Wirksamkeit nicht. Für diesen Fall vereinbart der Kunde und Carpathia Recruiting, eine rechtswirksame Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Vermittlungsauftrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten und eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist.

Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag ist für beide Vertragsparteien Winterthur, sofern der Vertragspartner/Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.